Urheberrecht im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz: Eigentum an KI-generierten Werken
Wer ist der Urheber, wenn eine KI schafft? Der EU AI Act, das ungarische Urheberrechtsgesetz und die Grenzen des Schutzes für KI-generierte Bilder, Texte und Musik – Rechtspraxis 2026.
Dr. Ildikó Nagy
Das Urheberrecht gehört zu den ältesten und differenziertesten Rechtsgebieten zum Schutz geistiger Schöpfungen. In dieses dogmatische System — das auf dem Schutz menschlicher Kreativität aufbaut — wirft der Eintritt der Künstlichen Intelligenz (KI) in den schöpferischen Prozess Fragen auf, die mit den herkömmlichen Rechtsgrundsätzen nur zum Teil beantwortet werden können. Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: AI Act) ist mit ihren Bestimmungen zu allgemeinen KI-Modellen seit dem 2. August 2025 anwendbar; die Anforderungen für Hochrisiko-Systeme treten am 2. August 2026 in vollem Umfang in Kraft. Dieser regulatorische Wendepunkt gestaltet auch die urheberrechtlichen Erwartungen grundlegend um.
Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes und KI-Schöpfungen
Das Erfordernis eines menschlichen Urhebers im ungarischen Recht
Gemäß § 1 Abs. 1–3 des Gesetzes LXXVI von 1999 über das Urheberrecht (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz, Szjt.) steht urheberrechtlicher Schutz allen literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken zu, sofern sie individuellen, eigenartigen Charakter aufweisen. Die ungarische Rechtsprechung und Rechtswissenschaft vertreten einhellig, dass der Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes eine menschliche geistige Tätigkeit voraussetzt: Urheberrechtlicher Schutz kann ausschließlich an das schöpferische Handeln einer natürlichen Person anknüpfen.
Aus diesem dogmatischen Ausgangspunkt folgt unmittelbar, dass ein Erzeugnis, das ein KI-System autonom — ohne substantiellen menschlichen Eingriff, ohne schöpferische Entscheidung und ohne kreative Kontrolle — hervorbringt, keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies bedeutet nicht, dass ein solches Werk als „Gemeingut” (public domain) im herkömmlichen Sinne gilt (denn der Begriff des Gemeinguts bezieht sich auf Werke mit abgelaufener Schutzfrist), sondern dass ab ovo kein urheberrechtlicher Schutz entsteht — jedermann darf das Ergebnis frei nutzen, aber niemand erwirbt daran ausschließliche Rechte.
KI als Werkzeug: die Frage der „hybriden Schöpfung”
Rechtsprechung und Schrifttum haben bis 2026 einen differenzierteren Beurteilungsrahmen für KI-gestützte Schöpfungen entwickelt. Die entscheidende Frage ist, in welchem Maß der Mensch kreative Kontrolle über den Schaffensprozess ausgeübt hat:
- Bloße Promptvorgabe (z. B. „erstelle ein Gemälde eines Sonnenuntergangs”): Ein solcher Grad an Anweisung verkörpert keine hinreichende individuelle, eigenartige geistige Tätigkeit, um dem Ergebnis urheberrechtlichen Schutz zu verleihen. Die autonomen Entscheidungen der KI bestimmten Komposition, Farbgebung und Details.
- Iterative kreative Kontrolle (detailliertes, mehrstufiges Prompting; manuelle Selektion, Bearbeitung, Kombination und Nachbearbeitung des Ergebnisses): Durchdringt die schöpferische Tätigkeit des Menschen das Endergebnis derart, dass sich darin seine Individualität widerspiegelt, kann das Werk als hybride Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießen. In einem solchen Fall ist der Mensch der Urheber und die KI lediglich ein Werkzeug — vergleichbar mit der Kamera als Instrument des Fotografen.
Wichtig: Die Feststellung der Urheberqualität ist stets Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung. Es gibt keine mechanische Regel darüber, wie viele Prompts oder welcher Grad an Eingriff urheberrechtlichen Schutz begründet — das Gericht würdigt das Gesamtbild.
Trainingsdaten und der Schutz des Urheberrechts
Vorschriften zum Text- und Data-Mining (TDM)
Die urheberrechtliche Dimension der Entwicklung von KI-Modellen beschränkt sich nicht auf die Beurteilung des Outputs — mindestens ebenso gewichtig ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Trainingsdaten (Input). Die Artikel 3–4 der Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie, 2019/790/EU) regeln die Ausnahmen für das Text- und Data-Mining (TDM).
Artikel 4 der DSM-Richtlinie gestattet es den Rechtsinhabern, die Nutzung ihrer Werke für maschinelles Lernen ausdrücklich vorzubehalten (Opt-out). Im Jahr 2026 verstärken die Transparenzpflichten des AI Act [Art. 53 Abs. 1 lit. c) und d)] diesen Schutz:
- Anbieter von allgemeinen KI-Modellen müssen eine detaillierte Zusammenfassung der für das Training des Modells verwendeten Inhalte veröffentlichen.
- Sie müssen nachweisen, dass die Nutzung das Widerspruchsrecht der Rechtsinhaber nicht verletzt hat.
- Die Missachtung des Vorbehaltsrechts eines Rechtsinhabers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und begründet Schadensersatzpflicht.
Praktische Bedeutung: Für bildende Künstler, Fotografen, Schriftsteller und Komponisten ist es von herausragender Bedeutung, ihren TDM-Widerspruch in maschinenlesbarer Form in ihren Werken oder deren Metadaten zu kennzeichnen (beispielsweise in der
robots.txt-Datei der Website oder durch einen Hinweis nach dem Urheberrechtsgesetz). Unterbleibt dies, kann eine Vermutung der stillschweigenden Zustimmung eingreifen.
Wasserzeichen- und Kennzeichnungspflicht
Artikel 50 des AI Act statuiert Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen:
- Mit Deep-Fake-Technologie erstellte Bild-, Ton- oder Videoinhalte müssen eindeutig als KI-generiert gekennzeichnet werden.
- Bei Textinhalten besteht eine Kennzeichnungspflicht ebenfalls, sofern der Inhalt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird.
- Der Inhalt muss ein maschinenlesbares Wasserzeichen (watermark) enthalten, das eine nachträgliche Identifizierung ermöglicht.
Ein Verstoß zieht mehrere Konsequenzen nach sich:
- Verwaltungsrechtliche Geldbußen: Bei Verstößen gegen den AI Act können Geldbußen von bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.
- Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche: Wer die KI-Beteiligung verschleiert und sich selbst als Urheber ausgibt, handelt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Gericht kann die Klage auf Feststellung der Urheberqualität wegen Bösgläubigkeit abweisen.
- Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht: Die Verschleierung kann auch eine Schadensersatzpflicht nach § 6:519 Ptk. (allgemeine deliktische Haftung) begründen, wenn Dritte — etwa der Auftraggeber des Werkes — in Kenntnis des KI-Ursprungs den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Kommerzielle Nutzung von KI-generierten Werken: Praxisfragen
Der Einsatz KI-generierter Werke im geschäftlichen Umfeld wirft zahlreiche praktische Fragen auf:
- Marketingmaterialien, Logos, Illustrationen: Verwendet ein Unternehmen KI-generierte Inhalte, muss es deren Herkunft und die Rechtsgrundlage der Nutzung dokumentieren. Das Unternehmen muss abwägen, ob es für den betreffenden Inhalt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen will und ob der Umfang des menschlichen kreativen Beitrags diesen Anspruch trägt.
- Softwarecode: Für von KI geschriebenen Programmcode gelten dieselben Maßstäbe. Rein KI-generierter Code genießt keinen urheberrechtlichen Schutz; vom Entwickler substantiell überarbeiteter und ergänzter Code hingegen schon.
- Vertragliche Gestaltung: In Nutzungsverträgen über KI-generierte Inhalte müssen die Rolle der KI, die Frage etwaiger Urheberrechte und die Haftungsverteilung ausdrücklich geregelt werden.
Zusammenfassung und praktische Empfehlungen
Die Schnittstelle von Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht wird 2026 von folgenden Grundsätzen bestimmt:
- Ohne menschlichen Urheber kein urheberrechtlicher Schutz. Das autonome Erzeugnis einer KI ist nicht geschützt.
- Der Grad der kreativen Kontrolle ist entscheidend. Iterative menschliche Mitwirkung, die Individualität widerspiegelt, kann urheberrechtlichen Schutz begründen.
- Die Nutzung von Trainingsdaten ist kein rechtsfreier Raum. Das Widerspruchsrecht der Rechtsinhaber ist zu respektieren, und Entwickler müssen die rechtmäßige Nutzung nachweisen.
- Wasserzeichen und Kennzeichnung sind Pflicht. Versäumnisse können Geldbußen, Rechtsverlust und Schadensersatzpflicht nach sich ziehen.
- Vertragliche Gestaltung ist unerlässlich. Bei der Nutzung KI-generierter Inhalte müssen die Rechtsverhältnisse im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden.
Angesichts der Komplexität dieser urheberrechtlichen Fragen empfehlen wir, vor der Erstellung, Nutzung oder kommerziellen Verwertung KI-generierter Inhalte fachkundigen Rat im Bereich des geistigen Eigentums einzuholen. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung.