Das Gastinvestor-Programm (Golden Visa) und Aufenthaltstitel in Ungarn 2026
Umfassender Leitfaden zum ungarischen Golden-Visa-Programm nach dem Einwanderungsgesetz 2023: drei Investitionswege, 10-jährige Aufenthaltsgenehmigungen, Familiennachzug und AML-Anforderungen.
Dr. Ildikó Nagy
Mit dem 2024 in Kraft getretenen Gastinvestor-Programm (vendégbefektető program) hat Ungarn ein attraktives Instrument für Drittstaatsangehörige geschaffen, die durch gezielte Investitionen einen langfristigen Aufenthaltstitel im Land erlangen möchten. Das Programm basiert auf dem Gesetz XC von 2023 über die Einwanderung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und wird durch die Regierungsverordnung Nr. 606/2023 (XII. 22.) im Detail geregelt. In diesem Beitrag erläutern wir die drei verfügbaren Investitionswege, die Dauer und Erneuerung der erteilten Aufenthaltsgenehmigung, die Möglichkeiten des Familiennachzugs sowie die strengen Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung.
Rechtsgrundlagen und Entstehungsgeschichte
Gesetzlicher Rahmen
Das Gastinvestor-Programm ist im Kapitel über besondere Aufenthaltserlaubnisse des Einwanderungsgesetzes von 2023 verankert. Anders als die klassische Niederlassungsgenehmigung, die an eine Erwerbstätigkeit oder ein Studium geknüpft ist, richtet sich dieses Programm an vermögende Investoren, die einen passiven Aufenthalt in Ungarn anstreben.
Politischer Hintergrund
Ungarn hat das Programm als Nachfolger des 2017 eingestellten Staatanleihen-Residenzprogramms (letelepedési kötvényprogram) konzipiert. Während das alte Programm wegen mangelnder Transparenz in die Kritik geraten war, legt das neue Gastinvestor-Programm besonderen Wert auf:
- Strenge Sicherheitsüberprüfungen durch den Verfassungsschutzdienst (Alkotmányvédelmi Hivatal)
- Umfassende AML-Prüfungen (Anti-Money-Laundering)
- Transparente Investitionsanforderungen mit klaren Mindestbeträgen
- Wirtschaftlichen Nutzen für die ungarische Volkswirtschaft
Die drei Investitionswege
Das ungarische Recht sieht drei alternative Investitionsmöglichkeiten vor, die jeweils zur Erteilung einer Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis berechtigen.
Weg 1: Immobilieninvestition (mindestens 500.000 EUR)
Der Erwerb einer Wohnimmobilie in Ungarn mit einem Mindestkaufpreis von 500.000 Euro stellt den ersten Investitionsweg dar. Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Eigentumserwerb – Der Antragsteller muss als Eigentümer im ungarischen Grundbuch (ingatlan-nyilvántartás) eingetragen werden
- Nutzungszweck – Die Immobilie kann als Wohnsitz des Investors oder als Kapitalanlage genutzt werden
- Mindesthaltedauer – Die Immobilie muss während der gesamten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Eigentum des Investors verbleiben
- Marktpreiskonformität – Die Bewertung erfolgt durch einen zertifizierten Immobiliensachverständigen (igazságügyi szakértő)
- Herkunftsnachweis – Der Kaufpreis muss aus legalen Quellen stammen, die dokumentiert werden
- Grunderwerbsteuer – Es fällt eine Grunderwerbsteuer (illetékfizetési kötelezettség) in Höhe von 4 % an (bei einem Wert über 1 Mrd. HUF: 2 % für den übersteigenden Teil)
Weg 2: Fondsinvestition (mindestens 250.000 EUR)
Die zweite Möglichkeit besteht in einer Kapitalanlage von mindestens 250.000 Euro in einen von der ungarischen Nationalbank (Magyar Nemzeti Bank, MNB) zugelassenen Investmentfonds. Die Rahmenbedingungen:
- Der Fonds muss als Immobilienfonds oder Wagniskapitalfonds (kockázati tőkealap) zugelassen sein
- Die Mindestanlagedauer beträgt fünf Jahre
- Der Fonds muss seinen Sitz in Ungarn haben und von einer MNB-lizenzierten Fondsverwaltungsgesellschaft verwaltet werden
- Der Investor erhält Anteilscheine (befektetési jegy), die als Nachweis der Investition dienen
- Eine vorzeitige Rückgabe der Anteile führt zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis
Weg 3: Stiftungsinvestition (mindestens 1.000.000 EUR)
Der dritte und kapitalintensivste Weg ist eine Spende von mindestens 1.000.000 Euro an eine vom Minister für Inneres anerkannte Treuhandstiftung (vagyonkezelő alapítvány). Dieser Weg zeichnet sich durch folgende Besonderheiten aus:
- Die Stiftung muss eine öffentliche Aufgabe verfolgen (z. B. Bildung, Wissenschaft, Kultur)
- Die Spende ist unwiderruflich – eine Rückforderung ist grundsätzlich nicht möglich
- Die Stiftung muss auf einer vom Innenministerium veröffentlichten Liste zugelassener Einrichtungen stehen
- Die Spende wird steuerlich nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt
Aufenthaltserlaubnis: Dauer und Erneuerung
Ersterteilung
Die Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Dies ist eine der längsten initial gewährten Aufenthaltsgenehmigungen innerhalb der Europäischen Union. Die Erlaubnis wird in Form einer Aufenthaltskarte (tartózkodási kártya) ausgestellt.
Verlängerung
Nach Ablauf der zehn Jahre kann die Erlaubnis um weitere zehn Jahre verlängert werden, sofern:
- Die Investition fortbesteht (bei Immobilien und Fonds)
- Keine sicherheitsrelevanten Bedenken vorliegen
- Der Antragsteller keinen dauerhaften Aufenthalt außerhalb Ungarns begründet hat
- Keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen
Rechte des Inhabers
Der Inhaber einer Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis genießt folgende Rechte:
- Freie Einreise und Ausreise nach Ungarn
- Visumfreies Reisen im Schengen-Raum (bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen)
- Recht auf Wohnsitznahme in Ungarn
- Zugang zum Gesundheitssystem (nach Anmeldung bei der Krankenversicherung)
- Kein Recht auf Erwerbstätigkeit – die Erlaubnis ist nicht an eine Arbeitserlaubnis gekoppelt
Antragsverfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis wird bei der Nationalen Generaldirektion für Ausländerangelegenheiten (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF) gestellt. Der Antrag kann auch bei der zuständigen ungarischen Auslandsvertretung eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen
Der Antragsteller muss folgende Dokumente einreichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass mit einer Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten
- Nachweis der Investition (Grundbuchauszug, Anteilscheine oder Spendenquittung)
- Herkunftsnachweis der Mittel (Proof of Funds, PoF)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland
- Krankenversicherungsnachweis (für die Dauer des Aufenthalts)
- Wohnsitznachweis in Ungarn (z. B. Mietvertrag oder Eigentumsurkunde)
- Biometrisches Passfoto
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach der gesetzlichen Regelung maximal 70 Tage, kann jedoch bei zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen bis zu 90 Tage in Anspruch nehmen.
Familiennachzug
Berechtigte Familienangehörige
Der Inhaber einer Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis kann für folgende Familienangehörige einen Familiennachzug beantragen:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren)
- Volljährige Kinder, die aufgrund einer dauerhaften Behinderung auf die Unterstützung des Investors angewiesen sind
- Eltern und Schwiegereltern, sofern sie von dem Investor finanziell abhängig sind
Voraussetzungen
Für den Familiennachzug gelten zusätzliche Anforderungen:
- Nachweis der familiären Beziehung durch amtlich beglaubigte und apostillierte Dokumente
- Ausreichender Wohnraum für die nachziehenden Familienangehörigen
- Finanzielle Absicherung – der Investor muss nachweisen, dass er den Unterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sicherstellen kann
- Krankenversicherung für alle nachziehenden Personen
Aufenthaltserlaubnis der Familienangehörigen
Die Familienangehörigen erhalten eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit an die Aufenthaltserlaubnis des Hauptinvestors gekoppelt ist. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, kann jedoch mit einer separaten Arbeitserlaubnis kombiniert werden.
Pflichten zur Geldwäschebekämpfung (AML)
Rechtlicher Rahmen
Das Gastinvestor-Programm unterliegt strengen Anti-Money-Laundering-Vorschriften gemäß dem Gesetz LIII von 2017 über die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Pmt.). Die Prüfungen erfolgen in Zusammenarbeit mit:
- der Nationalen Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV)
- dem Geldwäsche-Informationsbüro (Pénzmosás és Terrorizmusfinanszírozás Elleni Iroda, PIF)
- dem Verfassungsschutzdienst (Alkotmányvédelmi Hivatal)
Sorgfaltspflichten
Der Antragsteller muss umfangreiche Nachweise über die Herkunft der investierten Mittel erbringen. Dazu gehören:
- Bankbestätigungen über den Verlauf der Kontobewegungen
- Steuererklärungen der letzten fünf Jahre
- Gesellschaftsverträge und Jahresabschlüsse bei unternehmerischen Einkünften
- Erbschaftsnachweise oder Schenkungsurkunden bei ererbten oder geschenkten Mitteln
Enhanced Due Diligence
Bei Antragstellern aus Drittstaaten mit erhöhtem Risiko (gemäß der FATF-Länderliste) werden verschärfte Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence, EDD) angewendet. Diese umfassen zusätzliche Befragungen, erweiterte Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls die Einholung von Auskünften bei ausländischen Behörden.
Vergleich mit anderen EU-Golden-Visa-Programmen
Portugal
Das portugiesische Golden-Visa-Programm, das 2024 stark eingeschränkt wurde, erlaubte zuvor Immobilieninvestitionen ab 500.000 EUR. Im Vergleich bietet Ungarn eine längere Aufenthaltsdauer (10 vs. 5 Jahre) bei ähnlichen Investitionsschwellen.
Griechenland
Griechenland erfordert eine Mindestimmobilieninvestition von 250.000 EUR (in bestimmten Regionen 500.000 EUR) und erteilt eine fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung. Das ungarische Programm ist mit seiner Fondsalternative bei 250.000 EUR konkurrenzfähig, wobei keine Immobilie erworben werden muss.
Spanien
Spanien hat sein Golden-Visa-Programm 2025 eingestellt. Damit gehört Ungarn zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die weiterhin ein vollfunktionsfähiges Investitionsresidenzprogramm anbieten.
Widerruf und Beendigung
Widerrufsgründe
Die Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis kann unter folgenden Umständen widerrufen werden:
- Veräußerung oder Verlust der Investition vor Ablauf der Mindesthaltedauer
- Falschangaben im Antragsverfahren
- Nationale Sicherheitsbedenken
- Strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
- Dauerhafte Abwesenheit aus dem Schengen-Raum für mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate
Rechtsbehelfe
Gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis kann der Betroffene innerhalb von 15 Tagen Widerspruch bei der OIF einlegen. Gegen die ablehnende Widerspruchsentscheidung steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht (közigazgatási bíróság) offen.
Weg zur Daueraufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung
Daueraufenthalt
Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Ungarn kann der Inhaber einer Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis eine Daueraufenthaltsgenehmigung (nemzeti letelepedési engedély) beantragen. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis von grundlegenden ungarischen Sprachkenntnissen und eines gesicherten Lebensunterhalts.
Einbürgerung
Die Einbürgerung setzt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (állampolgársági törvény) einen achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt voraus, der auf fünf Jahre verkürzt werden kann, wenn der Antragsteller die ungarische Sprache beherrscht und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Praktische Empfehlungen
Auswahl des Investitionswegs
Bei der Entscheidung für einen der drei Investitionswege sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- Risikoprofil – Immobilieninvestitionen bieten Wertsteigerungspotenzial, Fondsinvestitionen eine niedrigere Einstiegsschwelle, Stiftungsspenden keine Rendite
- Liquiditätsbedarf – La Fondsinvestition bindet Kapital für mindestens fünf Jahre
- Steuerliche Aspekte – Die Grunderwerbsteuer verteuert den Immobilienweg, Fondserträge unterliegen der Kapitalertragsteuer
- Persönliche Planung – Wer tatsächlich in Ungarn wohnen möchte, profitiert vom Immobilienweg
Rechtsanwaltliche Begleitung
Angesichts der Komplexität des Verfahrens und der hohen Investitionssummen empfehlen wir dringend die Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts, der sowohl mit dem ungarischen Einwanderungsrecht als auch mit der Investitionsberatung vertraut ist. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern bei der Auswahl des geeigneten Investitionswegs, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und der Begleitung des gesamten Antragsverfahrens.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.