Familiennachzug für Drittstaatsangehörige in Ungarn: Voraussetzungen 2026
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Ungarn: Sponsorberechtigung, Dokumentationsanforderungen, Apostille-Regelungen und Krankenversicherungsfragen.
Dr. Ildikó Nagy
Der Familiennachzug (családegyesítés) ist eines der grundlegendsten Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Ungarn aufhalten. Das Gesetz XC von 2023 über die Einwanderung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in umfassender Weise. Dieser Beitrag erläutert die Sponsorberechtigung, die erforderlichen Unterlagen, die Apostille-Regelungen sowie wichtige Fragen der Krankenversicherung.
Rechtsgrundlagen
Ungarisches Recht
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Familiennachzug in Ungarn sind:
- Gesetz XC von 2023 (harmadik országbeli állampolgárok beutazásáról és tartózkodásáról szóló törvény) – Kapitel über die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
- Regierungsverordnung Nr. 606/2023 (XII. 22.) – Durchführungsverordnung mit detaillierten Verfahrensvorschriften
- Gesetz V von 2013 – Bürgerliches Gesetzbuch (Polgári Törvénykönyv, Ptk.), insbesondere Familienrecht
- Gesetz IV von 1952 – Gesetz über die Ehe, Familie und Vormundschaft (in Teilen noch anwendbar)
EU-Recht
Ungarn ist durch die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG verpflichtet, Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen den Familiennachzug zu ermöglichen. Die Richtlinie legt Mindeststandards fest, die die Mitgliedstaaten nicht unterschreiten dürfen.
Grundgesetz (Alaptörvény)
Das ungarische Grundgesetz schützt in Artikel L den Schutz der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft. Dieser verfassungsrechtliche Rahmen beeinflusst die Auslegung der Familiennachzugsvorschriften.
Sponsorberechtigung
Wer kann als Sponsor auftreten?
Als Sponsor (családegyesítő) kann ein Drittstaatsangehöriger auftreten, der:
-
Über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Ungarn verfügt, und zwar:
- Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigungszwecke (einschließlich Gastarbeiter-Erlaubnis)
- EU Blue Card
- ICT-Erlaubnis (Intra-Company Transfer)
- Gastinvestor-Aufenthaltserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke (mit Einschränkungen)
- Nationale Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis (letelepedési engedély)
- EK-Daueraufenthaltserlaubnis (EU tartózkodási engedély)
-
Seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Ungarn aufhältig ist (Ausnahme: Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, EU Blue Card oder Gastinvestor-Erlaubnis – hier gelten kürzere Fristen)
-
Über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt der nachziehenden Familienangehörigen zu sichern
-
Über angemessenen Wohnraum für die Familie verfügt
Mindestaufenthaltsdauer
Die Einjahresfrist ist eine der zentralen Voraussetzungen und stellt sicher, dass der Sponsor über eine stabile Bindung an Ungarn verfügt. Ausnahmen von der Einjahresfrist bestehen für:
- Inhaber einer Niederlassungserlaubnis – Sofortiger Familiennachzug möglich
- Inhaber einer EU Blue Card – Nachzug nach sechs Monaten
- Inhaber einer Gastinvestor-Erlaubnis – Sofortiger Nachzug möglich
- Fälle mit besonderer Dringlichkeit (z. B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft)
Restgültigkeit des Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel des Sponsors muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Restgültigkeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Bei einer kurzen Restgültigkeit empfiehlt es sich, zunächst die Verlängerung des eigenen Aufenthaltstitels zu beantragen.
Nachzugsberechtigte Familienangehörige
Kernfamilie
Zum engsten Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen gehören:
Ehegatte (házastárs)
Der Ehepartner des Sponsors hat ein Recht auf Familiennachzug, sofern die Ehe rechtsgültig geschlossen wurde. Bei im Ausland geschlossenen Ehen ist die Anerkennung nach ungarischem Recht erforderlich. Folgende Besonderheiten gelten:
- Monogame Ehe – Ungarn erkennt ausschließlich monogame Ehen an. Bei polygamen Ehen wird nur der erste Ehepartner als nachzugsberechtigt anerkannt
- Minderjährige Ehepartner – Ehen, bei denen ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 18 Jahre alt war, werden nicht anerkannt (Schutz vor Zwangsehen)
- Scheinehe – Die Behörden prüfen, ob eine Scheinehe (színlelt házasság) vorliegt; bei Verdacht wird der Antrag abgelehnt
Eingetragener Lebenspartner (bejegyzett élettárs)
Eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach dem Gesetz XXIX von 2009 oder nach dem Recht eines anderen Staates geschlossen wurden, werden dem Ehegatten gleichgestellt.
Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) des Sponsors oder seines Ehepartners sind nachzugsberechtigt, einschließlich:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder (sofern die Adoption nach ungarischem Recht anerkannt ist)
- Stiefkinder des Ehepartners
Das Sorgerecht muss beim Sponsor oder seinem Ehepartner liegen. Bei geteiltem Sorgerecht ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
Erweiterte Familie
In bestimmten Fällen können auch weitere Familienangehörige nachziehen:
- Volljährige Kinder, die aufgrund einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Behinderung auf die Unterstützung des Sponsors angewiesen sind
- Eltern und Schwiegereltern, wenn sie finanziell vom Sponsor abhängig sind und im Herkunftsstaat über keine angemessene Versorgung verfügen (restriktive Handhabung)
Dokumentationsanforderungen
Persönliche Dokumente
Jeder nachzugsberechtigte Familienangehörige muss folgende Dokumente vorlegen:
- Gültiger Reisepass mit einer Restgültigkeit von mindestens 18 Monaten
- Biometrische Passfotos (2 Stück, 35 × 45 mm)
- Polizeiliches Führungszeugnis (erkölcsi bizonyítvány) aus dem Herkunftsland und allen Ländern, in denen der Antragsteller in den letzten fünf Jahren gelebt hat
- Geburtsurkunde (születési anyakönyvi kivonat)
Nachweis der familiären Beziehung
Die familiäre Beziehung zum Sponsor muss durch folgende Dokumente belegt werden:
- Heiratsurkunde (házassági anyakönyvi kivonat) – bei Ehegatten
- Partnerschaftsurkunde – bei eingetragenen Lebenspartnern
- Geburtsurkunde der Kinder mit Eintragung der Eltern
- Adoptionsbeschluss – bei Adoptivkindern
- Sorgerechtsentscheidung – bei minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt leben
Finanzielle Nachweise
Der Sponsor muss die finanzielle Absicherung der nachziehenden Familie nachweisen:
- Einkommensnachweise – Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder Arbeitsvertrag mit Gehaltsangabe
- Bankbestätigung – Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis – Nachweis angemessenen Wohnraums
- Erklärung des Sponsors (befogadó nyilatkozat) über die Übernahme des Lebensunterhalts
Mindestunterhaltsbeträge
Das ungarische Recht legt keine festen Mindestbeträge für den Familiennachzug fest. Die Behörden prüfen jedoch, ob das Einkommen des Sponsors den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sicherstellt. Als Richtwert gilt ein Einkommen, das über dem Mindestlohn (minimálbér) pro nachziehendem Familienmitglied liegt.
Apostille-Regelungen
Das Haager Apostille-Übereinkommen
Ungarn ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen von 1961). Dies bedeutet, dass öffentliche Urkunden aus anderen Vertragsstaaten lediglich mit einer Apostille (apostille) versehen werden müssen und keine konsularische Beglaubigung (Legalisation) erforderlich ist.
Apostille-pflichtige Dokumente
Folgende Dokumente müssen mit einer Apostille versehen sein:
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Scheidungsurteile
- Polizeiliche Führungszeugnisse
- Adoptionsbeschlüsse
- Sorgerechtsentscheidungen
Nicht-Vertragsstaaten
Für Dokumente aus Staaten, die nicht dem Apostille-Übereinkommen beigetreten sind, ist eine konsularische Legalisation erforderlich. Der Prozess umfasst:
- Beglaubigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaates
- Legalisation durch das Außenministerium des Herkunftsstaates
- Legalisation durch die ungarische Botschaft oder das ungarische Konsulat im Herkunftsstaat
Übersetzungen
Alle fremdsprachigen Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer (hites fordító) ins Ungarische übersetzt werden. Die Übersetzung muss in Ungarn angefertigt werden oder von der Ungarischen Büro für Übersetzungen und Beglaubigungen (Országos Fordító és Fordításhitelesítő Iroda, OFFI) anerkannt werden.
Krankenversicherung
Pflichtversicherung
Nachziehende Familienangehörige müssen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in Ungarn über eine Krankenversicherung verfügen. Folgende Optionen bestehen:
Staatliche Krankenversicherung (TAJ)
Familienangehörige können in die ungarische staatliche Krankenversicherung (Társadalombiztosítás, TAJ) aufgenommen werden, wenn:
- Der Sponsor in Ungarn sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist
- Die Familienangehörigen als Mitversicherte (eltartott) gemeldet werden
- Die entsprechenden Beiträge entrichtet werden
Die Mitversicherung umfasst:
- Ambulante und stationäre Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem
- Medikamente (mit Zuzahlung)
- Mutterschaftsleistungen
- Zahnärztliche Grundversorgung (eingeschränkt)
Private Krankenversicherung
Alternativ oder ergänzend kann eine private Krankenversicherung (magán egészségbiztosítás) abgeschlossen werden. Die Mindestdeckung muss folgende Leistungen umfassen:
- Notfallbehandlung
- Stationäre Behandlung
- Rückführungskosten im Krankheitsfall
Die Mindestdeckungssumme beträgt 30.000 Euro pro Person und Jahr (gemäß den Schengen-Anforderungen).
Kinder und Schwangere
Besondere Regelungen gelten für:
- Minderjährige Kinder – Sie haben unabhängig vom Versicherungsstatus der Eltern Anspruch auf Notfallversorgung im ungarischen Gesundheitssystem
- Schwangere Frauen – Sie haben Anspruch auf die volle Mutterschaftsversorgung, wenn sie in der staatlichen Krankenversicherung mitversichert sind
Antragsverfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Familiennachzug wird in der Regel bei der ungarischen Auslandsvertretung (magyar külképviselet) im Aufenthaltsland des Familienangehörigen eingereicht. In bestimmten Fällen kann der Antrag auch innerhalb Ungarns bei der OIF gestellt werden.
Verfahrensablauf
- Antragstellung – Einreichung aller erforderlichen Unterlagen
- Visumerteilung – Bei positivem Ergebnis wird zunächst ein D-Visum (nationales Visum) erteilt, das die Einreise nach Ungarn ermöglicht
- Aufenthaltskarte – Nach Einreise muss innerhalb von 30 Tagen die Aufenthaltskarte (tartózkodási kártya) bei der zuständigen Regionaldirektion beantragt werden
- Biometrische Erfassung – Fingerabdrücke und Gesichtsbild
Bearbeitungsdauer
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 70 Tage ab Einreichung des vollständigen Antrags. In der Praxis liegt die Bearbeitungszeit bei 2 bis 4 Monaten, insbesondere bei Anträgen, die eine Apostille-Prüfung oder Dokumentenverifikation erfordern.
Gebühren
- Antragsgebühr: 18.000 HUF (ca. 45 EUR) pro Person
- Aufenthaltskarte: 20.000 HUF (ca. 50 EUR) pro Person
- D-Visum: 60 EUR pro Person
Rechte der nachgezogenen Familienangehörigen
Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis des Sponsors erteilt, maximal jedoch für drei Jahre. Sie kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Zugang zum Arbeitsmarkt
Nachgezogene Familienangehörige haben das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt – sie benötigen keine gesonderte Arbeitserlaubnis. Dies gilt für:
- Abhängige Beschäftigung bei jedem Arbeitgeber in Ungarn
- Selbständige Erwerbstätigkeit
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Nach fünf Jahren des Familiennachzugs kann der nachgezogene Familienangehörige ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen, das unabhängig vom Status des Sponsors ist. Zudem besteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bei:
- Tod des Sponsors
- Scheidung oder Trennung (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Häuslicher Gewalt – besonderer Schutz für Opfer von Gewalt in der Familie
Praktische Empfehlungen
- Frühzeitige Planung – Beginnen Sie mit der Zusammenstellung der Unterlagen mindestens 3 Monate vor der geplanten Antragstellung
- Apostille rechtzeitig beantragen – Die Apostillierung kann in manchen Ländern mehrere Wochen dauern
- Übersetzungen – Beauftragen Sie einen anerkannten vereidigten Übersetzer
- Krankenversicherung klären – Klären Sie vor der Einreise, ob eine Mitversicherung über den Sponsor möglich ist
- Rechtsanwaltliche Beratung – Lassen Sie sich bei komplexen Familienverhältnissen (z. B. Zweitehe, Adoption, geteiltes Sorgerecht) beraten
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei allen Fragen zum Familiennachzug in Ungarn – von der Zusammenstellung der Unterlagen bis zur Begleitung des gesamten Antragsverfahrens.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.