Ersitzung in Ungarn: Wie sich das Eigentum nach 15 Jahren ändern kann
Verständnis der Ersitzung (elbirtoklás) im ungarischen Recht: Voraussetzungen, Fristen, wie man sie geltend macht oder verhindert, und aktuelle Rechtsprechung.
Dr. Ildikó Nagy
Die Ersitzung (Elbirtoklás) ist ein im ungarischen Recht verankertes Rechtsinstitut, das es einer Person ermöglicht, Eigentum an einer Sache – einschließlich Immobilien – durch langfristigen, ununterbrochenen Besitz zu erwerben. Obwohl die Ersitzung auf den ersten Blick überraschend erscheinen mag, dient sie einem wichtigen Zweck: der Harmonisierung der tatsächlichen Besitzverhältnisse mit der rechtlichen Eigentumslage.
Rechtsgrundlage
Die Ersitzung ist im Gesetz Nr. V von 2013 – dem ungarischen Zivilgesetzbuch (Polgári Törvénykönyv, Ptk.) – in den §§ 5:44 bis 5:50 geregelt. Das Institut hat in Ungarn eine lange Tradition und war bereits in früheren Zivilgesetzbüchern verankert. Die aktuelle Regelung lehnt sich an bewährte kontinentaleuropäische Rechtstraditionen an und weist Parallelen zur Ersitzung nach deutschem Recht (§§ 937 ff. BGB) auf, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten.
Voraussetzungen der Ersitzung
1. Eigenbesitz (Sajátjakénti birtoklás)
Die erste und grundlegende Voraussetzung ist, dass der Besitzer die Sache als seine eigene besitzt. Er muss nach außen als Eigentümer auftreten und die Sache so behandeln, als wäre er deren rechtmäßiger Eigentümer. Dies bedeutet insbesondere:
- Der Besitzer muss die Lasten und Kosten der Immobilie tragen (Grundsteuer, Nebenkosten, Instandhaltung)
- Der Besitzer übt die tatsächliche Herrschaftsmacht über die Immobilie aus
- Der Besitz darf nicht auf einem Rechtstitel beruhen, der ein Fremdbesitzverhältnis begründet (z. B. Miete, Pacht, Leihe)
Ein Mieter oder Pächter kann daher grundsätzlich keine Ersitzung geltend machen, da er die Sache als fremde besitzt und die Eigentümerstellung des Vermieters anerkennt.
2. Ununterbrochener Besitz (Megszakítás nélküli birtoklás)
Der Besitz muss 15 Jahre lang ununterbrochen ausgeübt werden. Die Beweislast für die Ununterbrochenheit des Besitzes liegt beim Ersitzenden.
Die Ersitzungsfrist wird unterbrochen (Megszakítás), wenn:
- der Eigentümer den Besitz zurückfordert oder eine entsprechende Klage erhebt,
- der Eigentümer Maßnahmen zur Besitzerlangung ergreift,
- der Ersitzende den Besitz freiwillig aufgibt oder verliert,
- der Ersitzende das Eigentumsrecht des tatsächlichen Eigentümers anerkennt.
3. Gutgläubigkeit (nicht erforderlich)
Anders als im deutschen Recht ist Gutgläubigkeit (Jóhiszeműség) im ungarischen Recht keine zwingende Voraussetzung der Ersitzung. Auch ein bösgläubiger Besitzer kann nach 15 Jahren Ersitzung geltend machen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, wo die Ersitzung beweglicher Sachen Gutgläubigkeit voraussetzt (§ 937 Abs. 2 BGB).
Allerdings spielt die Gutgläubigkeit eine Rolle bei der Frage der Ersitzungsfrist bei Grundstücken mit eingetragenem Eigentümer: Hier muss der Ersitzende nachweisen, dass die tatsächliche Besitzlage über den gesamten Zeitraum eindeutig war.
4. Frist von 15 Jahren
Die Ersitzungsfrist beträgt nach § 5:44 Abs. 1 Ptk. einheitlich 15 Jahre für bewegliche und unbewegliche Sachen. Diese Frist beginnt mit dem Erwerb des Eigenbesitzes und endet mit Ablauf des 15. Jahres.
Besonderheiten bei der Fristberechnung:
- Die Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt oder verlängert werden
- Der Besitznachfolger kann die Besitzzeit seines Rechtsvorgängers anrechnen (Besitznachfolge – Birtoklás folytatása), wenn er den Besitz im Wege der Universalsukzession erworben hat
- Bei einer Unterbrechung beginnt die Frist von neuem zu laufen
Geltendmachung der Ersitzung
Gerichtliches Verfahren
Die Ersitzung muss in Ungarn gerichtlich geltend gemacht werden. Der Ersitzende muss beim zuständigen Gericht eine Feststellungsklage (Megállapítási kereset) erheben, mit der er die gerichtliche Feststellung seines durch Ersitzung erworbenen Eigentums beantragt.
Zuständiges Gericht
Für Klagen auf Feststellung der Ersitzung von Immobilien ist das Gericht am Ort der Immobilie ausschließlich zuständig. Je nach Streitwert ist dies das Bezirksgericht (Járásbíróság) oder das Landesgericht (Törvényszék).
Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen aller Ersitzungsvoraussetzungen liegt beim Kläger (dem Ersitzenden). Er muss insbesondere nachweisen:
- den Beginn des Eigenbesitzes und die Art der Besitzergreifung,
- die ununterbrochene Dauer des Besitzes über 15 Jahre,
- die Art und Weise des Besitzes (als Eigenbesitz, nicht als Fremdbesitz),
- dass er die Lasten und Kosten der Immobilie getragen hat.
Typische Beweismittel sind:
- Zeugenaussagen von Nachbarn, Angehörigen oder Gemeindevertretern
- Quittungen und Rechnungen über Steuer- und Nebenkostenzahlungen
- Fotografien und Dokumentation von Instandhaltungsmaßnahmen
- Behördliche Bescheinigungen (z. B. Meldebescheinigung am Ort der Immobilie)
- Korrespondenz mit Behörden oder Versorgungsunternehmen
Grundbucheintragung
Nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung wird das Eigentum des Ersitzenden im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Ersitzenden beim Grundbuchamt unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils. Mit der Eintragung wird der Ersitzende als neuer Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen.
Verhinderung der Ersitzung
Maßnahmen des Eigentümers
Der Eigentümer einer Immobilie kann die Ersitzung auf verschiedene Weise verhindern oder die laufende Frist unterbrechen:
- Herausgabeklage (Rei vindicatio – Birtokper) – Der Eigentümer klagt auf Herausgabe der Immobilie.
- Schriftliche Aufforderung – Eine formelle, nachweisbare Aufforderung an den Besitzer, die Immobilie zu räumen.
- Tatsächliche Besitzergreifung – Der Eigentümer ergreift selbst Besitz an der Immobilie.
- Anerkennung – Der Besitzer erkennt das Eigentumsrecht des Eigentümers ausdrücklich an (z. B. durch Abschluss eines Mietvertrags).
Verjährung des Herausgabeanspruchs
Es ist wichtig zu beachten, dass der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach ungarischem Recht grundsätzlich nicht verjährt. Allerdings kann der Eigentümer seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen, wenn der Besitzer die Immobilie bereits wirksam ersessen hat.
Besondere Fälle
Ersitzung an Miteigentumsanteilen
Die Ersitzung kann sich auch auf einen Miteigentumsanteil beziehen. Wenn ein Miteigentümer den gesamten Anteil eines anderen Miteigentümers über 15 Jahre als eigenen besitzt und nutzt, kann er diesen Anteil ersitzen. Voraussetzung ist, dass er den Besitz eindeutig über seinen eigenen Anteil hinaus ausgeübt hat.
Ersitzung durch den Staat
Auch der Staat oder kommunale Gebietskörperschaften können Immobilien durch Ersitzung erwerben, ebenso wie private natürliche und juristische Personen. In der Praxis ist dies insbesondere bei herrenlosen Grundstücken oder aufgelassenen Immobilien relevant.
Ersitzung und Nießbrauch
Ein Nießbraucher kann grundsätzlich keine Ersitzung geltend machen, da er die Sache als Fremdbesitzer nutzt. Sein Besitz ist vom Willen des Eigentümers abgeleitet und stellt keinen Eigenbesitz dar. Endet jedoch der Nießbrauch und der ehemalige Nießbraucher bleibt im Besitz der Immobilie, kann ab diesem Zeitpunkt unter Umständen die Ersitzungsfrist zu laufen beginnen.
Aktuelle Rechtsprechung
Die ungarische Rechtsprechung hat in den letzten Jahren mehrere bedeutsame Entscheidungen zur Ersitzung getroffen:
- BH 2021.195 – Der Oberste Gerichtshof (Kúria) hat klargestellt, dass die bloße Anwesenheit auf einem Grundstück ohne Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft nicht als Eigenbesitz qualifiziert werden kann.
- BH 2020.331 – Bei Grundstücken, die formell als öffentliche Wege gewidmet sind, ist eine Ersitzung durch Privatpersonen ausgeschlossen, auch wenn das Grundstück tatsächlich nicht als Weg genutzt wird.
- BH 2022.78 – Die Zahlung der Grundsteuer über viele Jahre hinweg stellt ein starkes, aber nicht allein ausreichendes Indiz für Eigenbesitz dar; es müssen weitere Umstände hinzutreten.
Empfehlungen
Für potenzielle Ersitzende
Wenn Sie glauben, dass Sie eine Immobilie durch Ersitzung erworben haben könnten, empfehlen wir Ihnen:
- Frühzeitig rechtsanwaltlichen Rat einzuholen
- Alle verfügbaren Beweismittel sorgfältig zu sichern
- Die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen, bevor ein kostenintensives Gerichtsverfahren eingeleitet wird
Für Eigentümer
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind, die von einem Dritten genutzt wird, sollten Sie:
- Regelmäßig kontrollieren, ob Ihre Immobilie unbefugt genutzt wird
- Rechtzeitig rechtliche Schritte gegen unbefugte Besitzer einleiten
- Ihre Eigentumsrechte dokumentieren und im Grundbuch aktuell halten
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung sowohl in der Geltendmachung als auch in der Abwehr von Ersitzungsansprüchen und steht Ihnen mit fachkundiger Beratung gerne zur Verfügung.