Besteuerung von Einzelunternehmern in Ungarn 2026: KATA, Pauschalsteuer und Einzelkostenabrechnung
Vergleich der Besteuerungsoptionen für Einzelunternehmer (egyéni vállalkozók) in Ungarn 2026, einschließlich KATA-Änderungen, Pauschalbesteuerung und Sozialabgaben.
Dr. Ildikó Nagy
Die Wahl der richtigen Besteuerungsform ist für Einzelunternehmer (egyéni vállalkozók) in Ungarn eine der wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen. Das ungarische Steuersystem bietet mehrere Optionen: die stark eingeschränkte Kleinunternehmersteuer (KATA), die Pauschalsteuer (átalányadó), die Einzelkostenabrechnung (tételes költségelszámolás) sowie den allgemeinen Einkommensteuertarif (SZJA). Dieser Beitrag vergleicht die im Jahr 2026 geltenden Regelungen und hilft Ihnen bei der Wahl der optimalen Besteuerungsform.
Rechtsformen des Einzelunternehmers
Einzelunternehmer (egyéni vállalkozó)
Der Einzelunternehmer (egyéni vállalkozó) ist eine natürliche Person, die eine gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung und selbstständig ausübt. Die Gründung erfolgt durch Anmeldung beim zuständigen Regierungsbüro (kormányhivatal) über das Unternehmerregister. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Einzelfirma (egyéni cég)
Davon zu unterscheiden ist die Einzelfirma (egyéni cég), die als juristische Person gilt und im Handelsregister (cégjegyzék) eingetragen wird. Die Einzelfirma bietet eine gewisse Haftungsbegrenzung und wird im Steuerrecht teilweise wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
KATA – Kleinunternehmersteuer
Aktuelle Regelung (seit September 2022)
Die Kleinunternehmersteuer (kisadózó vállalkozások tételes adója, kurz: KATA) wurde mit Wirkung zum 1. September 2022 grundlegend reformiert. In ihrer aktuellen Form steht KATA nur noch Einzelunternehmern offen, die ausschließlich an Privatpersonen (nicht an Unternehmen) Leistungen erbringen.
Voraussetzungen
Die Wahl der KATA-Besteuerung setzt voraus:
- Der Steuerpflichtige ist ein registrierter Einzelunternehmer
- Sämtliche Einnahmen stammen aus Leistungen an natürliche Personen (keine Unternehmen, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts)
- Die Jahreseinnahmen überschreiten 18.000.000 HUF nicht
Steuersatz
Der monatliche Pauschalbetrag der KATA beträgt 50.000 HUF (600.000 HUF jährlich). Dieser Betrag deckt die Einkommensteuer und die Sozialabgaben ab. Eine separate Einkommensteuererklärung ist nicht erforderlich.
Überschreitung der Einnahmengrenze
Wenn die Jahreseinnahmen die Grenze von 18.000.000 HUF überschreiten, ist auf den überschreitenden Betrag eine zusätzliche Steuer von 40 % zu entrichten.
Vorteile und Nachteile
Vorteile:
- Extrem einfache Verwaltung – keine Buchführung, keine Steuererklärung (abgesehen von den Einnahmenmeldungen)
- Niedrige monatliche Steuerbelastung bei höheren Einnahmen
- Keine Umsatzsteuer (Befreiung gem. § 187 des Umsatzsteuergesetzes ist möglich)
Nachteile:
- Stark eingeschränkter Anwendungsbereich (nur B2C-Leistungen)
- Keine Betriebsausgaben absetzbar
- Geringe Sozialversicherungsansprüche (niedrigere Rente, niedrigeres Krankengeld)
Pauschalsteuer (átalányadó)
Funktionsweise
Die Pauschalsteuer (átalányadó) ist eine vereinfachte Besteuerungsform, bei der die abziehbaren Betriebsausgaben nicht einzeln nachgewiesen werden, sondern als prozentualer Pauschalbetrag der Einnahmen angesetzt werden. Der Pauschalsatz ist abhängig von der Art der Tätigkeit:
- 40 % der Einnahmen für die meisten gewerblichen Tätigkeiten
- 80 % der Einnahmen für bestimmte Einzelhandelstätigkeiten
- 90 % der Einnahmen für ausschließlich Einzelhandelstätigkeiten mit Waren, die dem regulären Mehrwertsteuersatz unterliegen
Voraussetzungen
Die Pauschalbesteuerung kann gewählt werden, wenn:
- Die Jahreseinnahmen des Einzelunternehmers 36.000.000 HUF nicht überschreiten (Erhöhung ab 2026 auf 36.000.000 HUF von zuvor 24.000.000 HUF)
- Der Einzelunternehmer keine doppelte Buchführung führt
- Die Tätigkeit nicht zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten gehört
Berechnung der Steuerlast
Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich wie folgt:
Steuerpflichtiges Einkommen = Einnahmen − pauschale Betriebsausgaben
Auf dieses Einkommen wird der allgemeine Einkommensteuersatz von 15 % (SZJA) angewendet. Zusätzlich fallen Sozialabgaben an.
Beispielrechnung
Ein Einzelunternehmer mit einer gewerblichen Tätigkeit (40 % Pauschale) erwirtschaftet Jahreseinnahmen von 20.000.000 HUF:
| Position | Betrag (HUF) |
|---|---|
| Einnahmen | 20.000.000 |
| Pauschale Betriebsausgaben (40 %) | 8.000.000 |
| Steuerpflichtiges Einkommen | 12.000.000 |
| Einkommensteuer (15 %) | 1.800.000 |
| Sozialabgabe (13 %) | 1.560.000 |
| TB-Beitrag (18,5 %) | 2.220.000 |
| Gesamtbelastung | 5.580.000 |
Einzelkostenabrechnung (tételes költségelszámolás)
Funktionsweise
Bei der Einzelkostenabrechnung werden die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen. Der Einzelunternehmer muss eine ordnungsgemäße Buchführung führen und sämtliche Belege aufbewahren.
Abzugsfähige Betriebsausgaben
Typische abzugsfähige Betriebsausgaben umfassen:
- Materialkosten und Wareneinkauf
- Miete für Geschäftsräume
- Abschreibung (értékcsökkenés) auf Anlagegüter
- Kfz-Kosten (anteilig bei gemischter Nutzung)
- Versicherungsbeiträge
- Telekommunikationskosten
- Fortbildungskosten
- Rechts- und Steuerberatungskosten
- Reisekosten
Kfz-Kosten-Sonderregelung
Für die Geltendmachung von Kfz-Kosten gibt es zwei Methoden:
- Fahrtenbuch-Methode: Auf Basis eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs werden die tatsächlichen Kosten anteilig (geschäftlich/privat) geltend gemacht.
- Kilometerpauschale: Alternativ kann eine Pauschale von 15 HUF/km für dienstliche Fahrten angesetzt werden, zuzüglich der tatsächlichen Treibstoffkosten.
Sozialabgaben
Pflichtbeiträge des Einzelunternehmers
Unabhängig von der gewählten Besteuerungsform (mit Ausnahme der KATA) muss der Einzelunternehmer folgende Sozialabgaben entrichten:
- Sozialabgabe (szociális hozzájárulási adó, SZOCHO): 13 % der Beitragsbemessungsgrundlage
- Kranken- und Rentenversicherungsbeitrag (társadalombiztosítási járulék, TB): 18,5 % der Beitragsbemessungsgrundlage
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (minimum járulékalap) beträgt im Jahr 2026 den garantierten Mindestlohn für Facharbeiter: 326.000 HUF/Monat (voraussichtlich). Auch wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, sind die Beiträge auf Basis dieses Mindestbetrags zu entrichten.
KATA und Sozialversicherung
KATA-Steuerpflichtige zahlen mit dem monatlichen Pauschalbetrag von 50.000 HUF auch ihre Sozialversicherungsbeiträge, erwerben jedoch nur minimale Ansprüche in der Sozialversicherung. Insbesondere die spätere Altersrente fällt deutlich geringer aus als bei Unternehmern, die auf Basis des tatsächlichen Einkommens Beiträge entrichten.
Umsatzsteuer (ÁFA)
Umsatzsteuerbefreiung
Einzelunternehmer mit Jahreseinnahmen unter 12.000.000 HUF können eine Umsatzsteuerbefreiung (alanyi mentesség) nach § 187 des Umsatzsteuergesetzes (Áfa-tv.) wählen. In diesem Fall stellen sie keine Umsatzsteuer in Rechnung, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Reguläre Umsatzbesteuerung
Bei Überschreitung der Grenze oder freiwilliger Wahl der Umsatzsteuerpflicht muss der Einzelunternehmer:
- ÁFA (27 %, 18 % oder 5 % je nach Leistung) in Rechnung stellen
- Monatliche oder vierteljährliche ÁFA-Erklärungen abgeben
- Die Rechnungen über das NAV-Online-Rechnungssystem melden
Welche Besteuerungsform ist die richtige?
Entscheidungshilfe
Die Wahl der optimalen Besteuerungsform hängt von mehreren Faktoren ab:
| Kriterium | KATA | Pauschalsteuer | Einzelkosten |
|---|---|---|---|
| Leistungsempfänger | nur Privatpersonen | beliebig | beliebig |
| Einnahmengrenze | 18 Mio. HUF | 36 Mio. HUF | keine |
| Verwaltungsaufwand | minimal | gering | hoch |
| Betriebsausgaben | nicht absetzbar | pauschal | tatsächlich |
| Sozialversicherung | minimal | regulär | regulär |
| Geeignet für | Kleingewerbe (B2C) | Dienstleister | kostenintensive Gewerbe |
Fazit
Die Besteuerung von Einzelunternehmern in Ungarn bietet verschiedene Optionen, die je nach Geschäftsmodell, Kundenstruktur und Einnahmenhöhe unterschiedlich vorteilhaft sind. Eine sorgfältige Analyse der individuellen Situation ist unerlässlich, um die steuerlich günstigste und gleichzeitig rechtskonformste Lösung zu finden. Unsere Kanzlei berät Sie gerne bei der Wahl der optimalen Besteuerungsform und unterstützt Sie bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Pflichten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.