Das Recht auf Vergessenwerden nach der DSGVO: Ungarische Perspektiven 2026
Wie das DSGVO-Recht auf Löschung in Ungarn funktioniert: Löschanträge, Google-Delisting, Medien vs. Privatsphäre und NAIH-Durchsetzungspraxis.
Dr. Ildikó Nagy
Einleitung
Das Recht auf Vergessenwerden – rechtlich präziser das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO – gehört zu den bekanntesten und zugleich umstrittensten Betroffenenrechten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Es ermöglicht natürlichen Personen, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. In Ungarn wird dieses Recht durch die Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, NAIH) überwacht und durchgesetzt.
Dieser Beitrag beleuchtet die praktische Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden in Ungarn im Jahr 2026 und gibt Orientierung für Betroffene und Verantwortliche gleichermaßen.
Rechtsgrundlage: Art. 17 DSGVO
Voraussetzungen des Löschungsanspruchs
Die betroffene Person hat das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:
- Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, und es fehlt eine anderweitige Rechtsgrundlage.
- Die betroffene Person legt Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
- Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats erforderlich.
- Die Daten wurden in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben (Minderjährigenschutz).
Ausnahmen
Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:
- zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe
- aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
Google-Delisting: Entfernung aus Suchergebnissen
Das Recht auf Entlistung
Seit der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Google Spain (C-131/12) aus dem Jahr 2014 umfasst das Recht auf Vergessenwerden auch das Recht, die Entfernung von Links aus Suchmaschinenergebnissen zu verlangen, wenn diese auf Webseiten verweisen, die veraltete, irrelevante oder unangemessene personenbezogene Daten enthalten.
Praxis in Ungarn
In Ungarn können Betroffene einen Delisting-Antrag direkt bei Google stellen. Lehnt Google den Antrag ab, kann der Betroffene:
- eine Beschwerde bei der NAIH einreichen, die eine Untersuchung einleiten und gegebenenfalls eine Löschungsanordnung erlassen kann;
- ein Gerichtsverfahren einleiten – zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Betroffenen oder am Sitz des Verantwortlichen.
Die NAIH hat in den vergangenen Jahren mehrere bemerkenswerte Entscheidungen zum Google-Delisting getroffen. Dabei hat sie stets eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorgenommen. Grundsätzlich gilt: Je länger ein Ereignis zurückliegt, je geringer die öffentliche Relevanz der Person ist und je schwerwiegender die Auswirkungen auf die Privatsphäre sind, desto eher überwiegt der Löschungsanspruch.
Medien vs. Privatsphäre
Spannungsfeld
Das Recht auf Vergessenwerden steht in einem natürlichen Spannungsverhältnis zur Pressefreiheit und zum Recht der Öffentlichkeit auf Information. Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO erkennt dieses Spannungsverhältnis ausdrücklich an und schließt die Löschungspflicht aus, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist.
Ungarische Regelung
Das ungarische Recht – insbesondere das Gesetz Nr. CXII/2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und über die Informationsfreiheit (Infotv.) – enthält in § 27 eine Sonderregelung für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken oder zum Zweck der akademischen, künstlerischen oder literarischen Ausdrucksform zulässig, wenn sie für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist.
In der Praxis führt die NAIH bei jedem Löschungsantrag, der journalistische Inhalte betrifft, eine detaillierte Einzelfallprüfung durch. Relevante Kriterien sind:
- die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben
- die Art und Schwere der veröffentlichten Informationen
- der zeitliche Abstand zum berichteten Ereignis
- das Ausmaß der Verbreitung und die Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen
- ob die Informationen bereits anderweitig öffentlich zugänglich sind
NAIH-Durchsetzungspraxis 2026
Beschwerden und Verfahren
Die NAIH nimmt Beschwerden von Betroffenen entgegen, die geltend machen, dass ihr Recht auf Löschung verletzt wurde. Das Verfahren gliedert sich in folgende Schritte:
- Einreichung der Beschwerde: per Post, E-Mail oder über das Online-Formular der NAIH
- Vorprüfung: Die NAIH prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde
- Anhörung des Verantwortlichen: Der Datenverantwortliche erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
- Entscheidung: Die NAIH erlässt einen Bescheid, der die Löschung anordnen, Bußgelder verhängen oder die Beschwerde zurückweisen kann
Sanktionspraxis
Die NAIH kann bei Verstößen gegen das Recht auf Löschung Bußgelder gemäß Art. 83 DSGVO verhängen:
- Bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist
- In der ungarischen Praxis fallen die Bußgelder häufig geringer aus, bewegen sich aber in den letzten Jahren zunehmend im sechs- bis siebenstelligen Bereich (in HUF)
Die NAIH hat zudem die Befugnis, Verwarnungen und Anweisungen zu erteilen und die Verarbeitung vorübergehend oder dauerhaft zu untersagen.
Praktische Hinweise
Für Betroffene
- Formulieren Sie Ihren Löschungsantrag präzise: Geben Sie die konkreten Daten, die Webseiten oder Suchergebnisse an, deren Löschung Sie verlangen.
- Begründen Sie Ihren Antrag: Erläutern Sie, warum die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO vorliegen.
- Dokumentieren Sie alles: Fertigen Sie Screenshots der betreffenden Webseiten oder Suchergebnisse an.
- Setzen Sie eine angemessene Frist: Der Verantwortliche hat grundsätzlich einen Monat Zeit, auf Ihren Antrag zu reagieren (verlängerbar um zwei weitere Monate bei komplexen Fällen).
- Wenden Sie sich an die NAIH, wenn der Verantwortliche nicht reagiert oder den Antrag ablehnt.
Für Datenverantwortliche
- Richten Sie ein effizientes Verfahren zur Bearbeitung von Löschanträgen ein.
- Dokumentieren Sie Ihre Abwägungsentscheidungen sorgfältig – insbesondere bei Ablehnungen.
- Informieren Sie Empfänger der Daten über die Löschung gemäß Art. 19 DSGVO.
- Beachten Sie die Fristen: Reagieren Sie innerhalb eines Monats auf jeden Löschungsantrag.
Fazit
Das Recht auf Vergessenwerden ist ein mächtiges Instrument des Datenschutzes, das in Ungarn durch die NAIH aktiv durchgesetzt wird. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieses Recht stets gegen andere Grundrechte – insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit – abgewogen werden muss. Betroffene und Verantwortliche sollten die Voraussetzungen und Ausnahmen des Art. 17 DSGVO genau kennen und bei der Geltendmachung bzw. Bearbeitung von Löschanträgen sorgfältig vorgehen.
Unsere Kanzlei berät Sie sowohl bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Vergessenwerden als auch bei der rechtskonformen Bearbeitung von Löschanträgen. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche und individuelle Beratung.