Doppelbesteuerungsabkommen und Verrechnungspreise für internationale Investoren in Ungarn
Anwendung von DBA-Abkommen, Auswirkungen der globalen Mindeststeuer (Pillar Two), Verrechnungspreisdokumentation und Vorteile ungarischer Holdingstrukturen für internationale Investoren 2026.
Dr. Ildikó Nagy
Internationale Investoren, die in Ungarn tätig sind oder ungarische Tochtergesellschaften halten, stehen vor einem komplexen steuerlichen Umfeld. Die Vermeidung von Doppelbesteuerung, die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften und die Auswirkungen der neuen globalen Mindeststeuer (Pillar Two) erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung. Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die maßgeblichen Regelungen im Jahr 2026.
Das System der Doppelbesteuerungsabkommen
Grundprinzipien
Ungarn hat mit über 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die auf dem OECD-Musterabkommen basieren. Diese Abkommen verfolgen zwei Hauptziele:
- Vermeidung der Doppelbesteuerung – Einkünfte, die in einem Vertragsstaat besteuert werden, sollen im anderen Staat freigestellt oder angerechnet werden
- Verhinderung der Steuerhinterziehung – Informationsaustausch und gegenseitige Amtshilfe zwischen den Finanzbehörden
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das ungarische Steuerrecht und die DBA kennen zwei Hauptmethoden:
Freistellungsmethode (mentesítési módszer)
Bei der Freistellungsmethode werden die im Ausland erzielten Einkünfte in Ungarn von der Besteuerung freigestellt. Die Einkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Diese Methode kommt insbesondere bei Unternehmensgewinnen und Einkünften aus unselbständiger Arbeit zur Anwendung.
Anrechnungsmethode (beszámítási módszer)
Bei der Anrechnungsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die in Ungarn geschuldete Steuer angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag der ungarischen Steuer begrenzt, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt (ordentliche Anrechnung). Diese Methode findet vor allem bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Anwendung.
Wichtige DBA-Partner
Für deutschsprachige Investoren sind insbesondere die DBA mit folgenden Staaten relevant:
| Vertragsstaat | In Kraft seit | Quellensteuer Dividenden | Quellensteuer Zinsen | Quellensteuer Lizenzgebühren |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 2012 | 5 %/15 % | 0 % | 0 % |
| Österreich | 2014 | 5 %/10 % | 0 % | 0 % |
| Schweiz | 2014 | 5 %/15 % | 0 % | 0 % |
| Liechtenstein | 2016 | 0 %/15 % | 0 % | 0 % |
Die ermäßigten Dividendensätze (5 % bzw. 0 %) gelten in der Regel bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 10 % oder 25 % am Gesellschaftskapital.
Ansässigkeitsbescheinigung
Zur Inanspruchnahme der DBA-Vorteile muss der Steuerpflichtige eine Ansässigkeitsbescheinigung (illetőségigazolás) vorlegen. Diese wird von der Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates ausgestellt und bestätigt, dass der Steuerpflichtige in diesem Staat steuerlich ansässig ist.
Verrechnungspreise – Transfer Pricing
Gesetzliche Grundlage
Die ungarischen Verrechnungspreisvorschriften sind im Gesetz LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und Dividendensteuer (társasági adóról és az osztalékadóról szóló törvény, Tao.) sowie in der Regierungsverordnung Nr. 32/2017 über die Dokumentationspflichten geregelt.
Fremdvergleichsgrundsatz
Das ungarische Recht verpflichtet verbundene Unternehmen (kapcsolt vállalkozások), ihre konzerninternen Transaktionen zu Fremdvergleichspreisen (szokásos piaci ár) durchzuführen. Weicht der tatsächlich angewandte Preis vom Fremdvergleichspreis ab, muss das steuerpflichtige Unternehmen sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend korrigieren.
Definition verbundener Unternehmen
Als verbundene Unternehmen gelten nach dem Tao.:
- Unternehmen, an denen eine natürliche oder juristische Person direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 25 % hält
- Unternehmen, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen
- Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsverhältnis besteht
- Natürliche Personen und die von ihnen beherrschten Unternehmen
Dokumentationspflichten
Verbundene Unternehmen sind zur Erstellung einer umfassenden Verrechnungspreisdokumentation (transzferár-dokumentáció) verpflichtet. Die Dokumentation muss folgende Bestandteile enthalten:
Master File (fődokumentum)
Das Master File enthält Informationen über den gesamten Konzern, insbesondere:
- Organisationsstruktur und rechtliche Verhältnisse
- Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungsanalyse
- Immaterielle Vermögenswerte und deren Nutzung
- Finanzierungstätigkeiten (konzerninterne Darlehen, Cash-Pool)
- Steuerliche Situation und laufende Betriebsprüfungen
Local File (helyi dokumentum)
Das Local File enthält detaillierte Informationen über die spezifischen konzerninternen Transaktionen der ungarischen Gesellschaft:
- Funktions- und Risikoanalyse (funkcionális elemzés)
- Beschreibung der Transaktionen (Warenlieferungen, Dienstleistungen, Darlehen, Lizenzen)
- Auswahl der Verrechnungspreismethode und Begründung
- Vergleichbarkeitsanalyse mit unabhängigen Transaktionen (Benchmarking-Studie)
- Ermittlung des Fremdvergleichspreises oder der Fremdvergleichsspanne
Country-by-Country Reporting
Multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro sind zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts (ország-jelentés) verpflichtet.
Verrechnungspreismethoden
Das ungarische Recht erkennt die folgenden OECD-konformen Methoden an:
- Preisvergleichsmethode (összehasonlító árak módszere) – Vergleich mit Preisen vergleichbarer Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien
- Wiederverkaufspreismethode (viszonteladási árak módszere) – Ableitung des Verrechnungspreises vom Weiterverkaufspreis
- Kostenaufschlagsmethode (költség és jövedelem módszere) – Aufschlag auf die Kosten der Leistungserstellung
- Transaktionale Nettomargenmethode (ügyleti nettó haszonkulcs módszere, TNMM) – Vergleich der Nettogewinnmarge
- Gewinnaufteilungsmethode (nyereségmegosztási módszer) – Aufteilung des Gesamtgewinns nach Funktionen und Risiken
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die Verrechnungspreisvorschriften können zu empfindlichen Sanktionen führen:
- Steuerkorrektur – Erhöhung des zu versteuernden Einkommens
- Verspätungszuschlag – 200 % des Basiszinssatzes der ungarischen Nationalbank (MNB)
- Bußgeld – Bis zu 2.000.000 HUF pro fehlender Dokumentation je Transaktion
- Strafverfahren – Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung
Globale Mindeststeuer – Pillar Two
Umsetzung in Ungarn
Ungarn hat die EU-Richtlinie 2022/2523 zur globalen Mindeststeuer mit dem Gesetz LXXXIV von 2023 (globális minimumadóról szóló törvény) umgesetzt. Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024 und betreffen multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro.
Auswirkungen auf den Standort Ungarn
Mit einem Körperschaftsteuersatz von 9 % liegt Ungarn deutlich unter dem Mindeststeuersatz von 15 %. Die Pillar-Two-Regelungen haben daher erhebliche Auswirkungen auf den Standort:
Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT)
Ungarn hat eine QDMTT eingeführt, die sicherstellt, dass die Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und 15 % in Ungarn selbst erhoben wird – und nicht im Staat der Muttergesellschaft. Dies bedeutet:
- Der tatsächliche Steuersatz in Ungarn steigt für betroffene Unternehmen von 9 % auf effektiv 15 %
- Das zusätzliche Steueraufkommen verbleibt in Ungarn
- Die Anreizwirkung des niedrigen Körperschaftsteuersatzes wird für große Konzerne erheblich reduziert
Substance-Based Income Exclusion (SBIE)
Die Pillar-Two-Regelungen sehen einen Substanzfreibetrag vor, der auf der Grundlage von:
- 5 % des Buchwerts materieller Vermögenswerte (Immobilien, Maschinen)
- 5 % der Lohnkosten der Arbeitnehmer
berechnet wird. Unternehmen mit erheblicher Substanz in Ungarn (Fabriken, Arbeitnehmer) profitieren daher von einer reduzierten Zusatzsteuer.
Auswirkungen auf Steueranreize
Ungarn bietet zahlreiche Steueranreize, die durch Pillar Two teilweise entwertet werden:
- Entwicklungssteuervergünstigung (fejlesztési adókedvezmény) – Investitionsanreize, die den effektiven Steuersatz unter 15 % senken, werden durch die QDMTT neutralisiert
- F&E-Abzüge – Der dreifache Abzug von Forschungs- und Entwicklungskosten kann ebenfalls durch die Mindeststeuer begrenzt werden
- IP-Box-Regime – Die ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum (50 % Abzug) verliert an Attraktivität
Ungarische Holdingstrukturen
Vorteile einer ungarischen Holding
Trotz der Pillar-Two-Einschränkungen bleibt Ungarn für bestimmte Holdingstrukturen attraktiv:
- Beteiligungsfreistellung – Dividenden und Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 %) sind steuerfrei
- Niedriger Steuersatz – 9 % Körperschaftsteuer für operative Tätigkeiten (für Unternehmen unter der Pillar-Two-Schwelle)
- DBA-Netzwerk – Über 80 DBA zur Reduzierung von Quellensteuern
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie – Quellensteuerfreie Dividendenausschüttungen innerhalb der EU
- EU-Zins- und Lizenzrichtlinie – Quellensteuerfreie Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der EU
Anforderungen an die Substanz
Um die Vorteile einer ungarischen Holdinggesellschaft in Anspruch nehmen zu können, muss die Gesellschaft über hinreichende wirtschaftliche Substanz verfügen:
- Geschäftsleitung in Ungarn (tatsächliche Entscheidungsfindung)
- Eigene Büroräume
- Qualifizierte Mitarbeiter, die wesentliche Funktionen ausüben
- Eigene Bankkonten und Finanzinfrastruktur
Anti-Missbrauchsvorschriften
Das ungarische Steuerrecht enthält allgemeine Anti-Missbrauchsvorschriften (általános adóelkerülési szabályok), die verhindern sollen, dass Holdingstrukturen ausschließlich zu Steuervermeidungszwecken errichtet werden. Zudem gelten die unionsrechtlichen Anti-Missbrauchsregelungen (ATAD I und II).
Praktische Empfehlungen
Steuerliche Strukturierung
Bei der Planung einer Investition in Ungarn empfehlen wir:
- DBA-Analyse – Prüfung der Quellensteuerregelungen zwischen dem Ansässigkeitsstaat und Ungarn
- Pillar-Two-Simulation – Berechnung der effektiven Steuerbelastung unter Berücksichtigung der QDMTT
- Verrechnungspreisplanung – Frühzeitige Festlegung der konzerninternen Preise und Erstellung der Dokumentation
- Substanzplanung – Sicherstellung ausreichender wirtschaftlicher Substanz in Ungarn
- Advance Pricing Agreement – Beantragung einer verbindlichen Vorabverständigung über Verrechnungspreise bei der NAV
Laufende Compliance
Internationale Investoren müssen folgende laufende Compliance-Pflichten beachten:
- Jährliche Steuererklärung (Abgabefrist: 31. Mai des Folgejahres)
- Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation (jährlich)
- Country-by-Country Reporting (bei Überschreitung der Umsatzschwelle)
- DAC6-Meldepflichten – Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Unsere Kanzlei berät Sie gerne bei der steuerlichen Strukturierung Ihrer Investitionen in Ungarn und der Einhaltung aller Compliance-Anforderungen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie uns für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Analyse.