Wohnungszulage für öffentlich Bedienstete in Ungarn: Neue Regelungen 2026
Überblick über die neue Wohnungszulage für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Ungarn mit bis zu 1 Million HUF jährlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Dr. Ildikó Nagy
Die ungarische Regierung hat im Rahmen ihrer Wohnungsbaupolitik ein neues Förderprogramm speziell für Beschäftigte im öffentlichen Dienst eingeführt. Die sogenannte Wohnungszulage (Lakhatási támogatás) bietet öffentlich Bediensteten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 1 Million HUF jährlich für wohnungsbezogene Aufwendungen. Nachfolgend erläutern wir die wesentlichen Regelungen dieses Programms.
Rechtsgrundlage und Zielsetzung
Die Wohnungszulage für öffentlich Bedienstete ist in der Regierungsverordnung Nr. 435/2023 (IX. 29.) über die Wohnungszulage für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geregelt. Die Verordnung wurde zum 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und hat 2026 wesentliche Erweiterungen erfahren.
Die Zielsetzung des Programms ist zweifach:
- Arbeitgeberattraktivität des öffentlichen Dienstes steigern, indem den Beschäftigten ein spürbarer finanzieller Vorteil bei den Wohnkosten gewährt wird.
- Wohnmobilität fördern, sodass öffentlich Bedienstete leichter an ihre Dienststelle umziehen oder in deren Nähe Wohnraum finden können.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Berechtigte Berufsgruppen
Die Wohnungszulage steht folgenden Beschäftigtengruppen offen:
- Beamte (Köztisztviselők) im Sinne des Gesetzes Nr. CXXV von 2018 über die Regierungsverwaltung
- Angestellte im öffentlichen Dienst (Közalkalmazottak) nach dem Gesetz Nr. XXXIII von 1992
- Lehrkräfte an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen
- Beschäftigte im Gesundheitswesen an öffentlichen Einrichtungen
- Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Angehörige der Streitkräfte
- Justizangestellte einschließlich Richter und Staatsanwälte
Persönliche Voraussetzungen
Die Gewährung der Wohnungszulage setzt voraus, dass der Antragsteller:
- seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
- über kein Wohneigentum am Dienstort oder in einem Umkreis von 20 Kilometern verfügt (bei Mietförderung),
- seinen Hauptwohnsitz am Dienstort oder in der Nähe hat oder dorthin verlegen möchte,
- keine andere staatliche Wohnungsförderung gleichzeitig bezieht, die denselben Zweck erfüllt.
Förderhöhe und Verwendungszwecke
Maximale Förderhöhe
Die Wohnungszulage beträgt bis zu 1 Million HUF pro Jahr und wird monatlich in Teilbeträgen ausgezahlt. Die genaue Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Wohnkosten des Antragstellers und wird vom Arbeitgeber auf Grundlage der eingereichten Belege festgelegt.
Zulässige Verwendungszwecke
Die Förderung kann für folgende wohnungsbezogene Aufwendungen eingesetzt werden:
- Mietzahlungen – Die Zulage deckt einen Teil der monatlichen Miete für eine Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe.
- Ratenzahlungen für Wohnbaudarlehen – Beschäftigte, die eine Eigentumswohnung oder ein Haus erworben haben, können die Zulage zur Tilgung ihres Wohnbaukredits verwenden.
- Nebenkosten – In begrenztem Umfang können auch Nebenkosten wie Heizung, Wasser und Strom über die Zulage abgerechnet werden.
- Kautionszahlungen – Die anfänglich zu leistende Kaution bei Neuanmietung kann aus der Förderung finanziert werden.
Steuerliche Behandlung
Einkommensteuerfreiheit
Ein wesentlicher Vorteil der Wohnungszulage besteht darin, dass sie einkommensteuerfrei ist. Nach § 1 Abs. 7 des ungarischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. CXVII von 1995 – Szja tv.) sind Arbeitgeberzuwendungen zu Wohnzwecken bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuer befreit.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Wohnungszulage ist ebenfalls von der Sozialversicherungsbeitragspflicht (Társadalombiztosítási járulék) befreit, sofern die Höchstgrenzen eingehalten werden. Dies bedeutet, dass weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Sozialabgaben auf die Zulage entrichten müssen.
Auswirkungen auf andere Einkünfte
Die Wohnungszulage wird nicht bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt und hat daher keinen Einfluss auf:
- den persönlichen Einkommensteuersatz,
- die Bemessungsgrundlage für Familiensteuerermäßigungen,
- die Berechtigung für andere einkommensabhängige Sozialleistungen.
Antragstellung und Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Wohnungszulage wird beim Arbeitgeber im öffentlichen Dienst gestellt. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
- Antragstellung – Der Beschäftigte reicht einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Belegen bei der Personalabteilung ein.
- Prüfung – Der Arbeitgeber prüft die Anspruchsberechtigung und die eingereichten Unterlagen innerhalb von 30 Tagen.
- Bewilligung – Bei positivem Ergebnis wird die Zulage ab dem Folgemonat monatlich ausgezahlt.
- Jährliche Überprüfung – Die Berechtigung wird jährlich überprüft; der Beschäftigte muss aktuelle Belege nachreichen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen:
- Mietvertrag oder Darlehensvertrag als Nachweis der Wohnkosten
- Arbeitgeberbescheinigung über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- Erklärung über das Nichtvorhandensein von Wohneigentum am Dienstort (bei Mietförderung)
- Grundbuchauszug zum Nachweis des Eigentums (bei Darlehensförderung)
- Meldebescheinigung (Lakcímkártya) über den Hauptwohnsitz
Bindung und Rückzahlung
Bindungspflicht
Der Empfänger der Wohnungszulage ist verpflichtet, während des Bezugszeitraums im öffentlichen Dienst beschäftigt zu bleiben. Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Gewährung kann eine anteilige Rückzahlung verlangt werden.
Rückzahlungstatbestände
Eine Rückzahlung der Wohnungszulage kann in folgenden Fällen gefordert werden:
- Falsche Angaben im Antrag oder bei den jährlichen Überprüfungen
- Zweckwidrige Verwendung der Fördermittel
- Vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne berechtigten Grund
- Aufgabe des Wohnsitzes am Dienstort ohne Genehmigung des Arbeitgebers
Kombinierbarkeit mit anderen Förderungen
Die Wohnungszulage kann grundsätzlich mit folgenden Förderungen kombiniert werden:
- CSOK Plus und Dörfliches CSOK – sofern die Wohnungszulage für ein anderes Objekt oder einen anderen Zweck verwendet wird
- Babykredit (Babaváró hitel) – die beiden Förderungen schließen sich nicht gegenseitig aus
- Arbeitgeberdarlehen – sofern der Arbeitgeber ein solches anbietet
Eine Doppelförderung desselben Aufwands ist jedoch ausgeschlossen. Die Wohnungszulage darf nicht für Kosten verwendet werden, die bereits durch eine andere staatliche Förderung gedeckt sind.
Praktische Hinweise
Dokumentationspflichten
Empfänger der Wohnungszulage sollten sämtliche Belege und Nachweise mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Bei einer nachträglichen Überprüfung durch den Arbeitgeber oder die Finanzbehörden müssen die zweckgerechte Verwendung und die Einhaltung der Förderbedingungen jederzeit nachweisbar sein.
Rechtsanwaltliche Beratung
Wir empfehlen öffentlich Bediensteten, die eine Wohnungszulage in Anspruch nehmen möchten, sich vorab rechtsanwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere bei gleichzeitiger Inanspruchnahme mehrerer Förderprogramme kann die rechtliche Lage komplex sein. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung und bei der optimalen Gestaltung Ihrer Förderanträge.