Arbeitsvertrag und Kündigung: Regeln nach ungarischem Arbeitsrecht
Alles Wichtige zu Arbeitsverträgen, Kündigungsfristen, Abfindungen und Arbeitnehmerrechten nach dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch (Mt.).
Dr. Ildikó Nagy
Das ungarische Arbeitsrecht ist im Arbeitsgesetzbuch (Munka Törvénykönyve, Gesetz Nr. I/2012 – kurz: Mt.) geregelt. Dieses Gesetz bildet den Rahmen für sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen und weist sowohl Gemeinsamkeiten als auch erhebliche Unterschiede zum deutschen Arbeitsrecht auf. Der folgende Beitrag gibt einen systematischen Überblick.
Der Arbeitsvertrag (munkaszerződés)
Pflichtinhalte
Das ungarische Recht verlangt, dass der Arbeitsvertrag mindestens folgende Angaben enthält:
- Grundgehalt (alapbér) – muss mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen
- Arbeitsbereich (munkakör) – die Art der zu verrichtenden Tätigkeit
- Arbeitsort (munkavégzés helye)
Weitere Regelungen (Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit) können vertraglich vereinbart werden, wobei gesetzliche Mindeststandards nicht unterschritten werden dürfen.
Probezeit (próbaidő)
Die Probezeit darf höchstens drei Monate betragen. Während dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Frist beenden. Tarifverträge können die Probezeit auf bis zu sechs Monate verlängern.
Befristung
Befristete Arbeitsverträge sind zulässig, dürfen jedoch eine Gesamtdauer von fünf Jahren (einschließlich Verlängerungen) nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Befristung führt zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das ungarische Arbeitsrecht kennt verschiedene Beendigungsgründe:
1. Ordentliche Kündigung (felmondás)
Durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss die Kündigung begründen. Zulässige Gründe sind:
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z. B. mangelnde Eignung, gesundheitliche Unfähigkeit)
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. wiederholte Pflichtverletzung)
- Betriebsbedingte Gründe (z. B. Umstrukturierung, Stellenabbau)
Durch den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer kann ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.
2. Außerordentliche Kündigung (azonnali hatályú felmondás)
Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn die andere Partei:
- Eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat
- Ein Verhalten an den Tag legt, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme des Grundes, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ausgesprochen werden.
3. Einvernehmliche Auflösung (közös megegyezés)
Die Parteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Diese Form ist in der Praxis weit verbreitet und bietet Flexibilität bei der Gestaltung der Abwicklungsbedingungen.
Kündigungsfristen
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich je nach Betriebszugehörigkeit:
| Betriebszugehörigkeit | Verlängerung | Gesamtfrist |
|---|---|---|
| 3–5 Jahre | + 5 Tage | 35 Tage |
| 5–8 Jahre | + 15 Tage | 45 Tage |
| 8–10 Jahre | + 20 Tage | 50 Tage |
| 10–15 Jahre | + 25 Tage | 55 Tage |
| 15–18 Jahre | + 30 Tage | 60 Tage |
| 18–20 Jahre | + 40 Tage | 70 Tage |
| über 20 Jahre | + 60 Tage | 90 Tage |
Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für mindestens die Hälfte der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen.
Abfindung (végkielégítés)
Bei arbeitgeberseitiger Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, sofern er mindestens drei Jahre im Betrieb beschäftigt war:
| Betriebszugehörigkeit | Abfindung |
|---|---|
| 3–5 Jahre | 1 Monatsgehalt |
| 5–10 Jahre | 2 Monatsgehälter |
| 10–15 Jahre | 3 Monatsgehälter |
| 15–20 Jahre | 4 Monatsgehälter |
| 20–25 Jahre | 5 Monatsgehälter |
| über 25 Jahre | 6 Monatsgehälter |
Steht der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren vor dem Renteneintrittsalter, erhöht sich die Abfindung um weitere drei Monatsgehälter.
Wichtig: Bei verhaltensbedingter Kündigung oder außerordentlicher Kündigung besteht kein Abfindungsanspruch.
Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz:
- Schwangere und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit
- Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit (bis zu einem Jahr)
- Arbeitnehmer, die freiwilligen Reservedienst leisten
- Betriebsratsmitglieder – Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats
Arbeitnehmerrechte im Überblick
Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr und erhöht sich altersabhängig auf bis zu 30 Tage. Zusätzlich stehen Eltern Sonderurlaubstage für Kinder unter 16 Jahren zu.
Arbeitszeit
Die reguläre Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich. Überstunden sind begrenzt auf 250 Stunden pro Jahr und müssen mit einem Zuschlag von mindestens 50 % vergütet werden.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn (minimálbér) und der garantierte Mindestlohn für Fachkräfte (garantált bérminimum) werden jährlich angepasst. Für 2026 gelten aktualisierte Sätze, die bei der Vertragsgestaltung zu beachten sind.
Unterschiede zum deutschen Arbeitsrecht
Deutsche Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten insbesondere folgende Unterschiede beachten:
- In Ungarn gibt es kein eigenständiges Kündigungsschutzgesetz – der Schutz ist im Mt. integriert
- Die Abfindungsregelungen sind gesetzlich festgelegt, nicht verhandlungsabhängig wie häufig in Deutschland
- Betriebsräte haben in Ungarn geringere Mitbestimmungsrechte als in Deutschland
- Die Klagemöglichkeit gegen eine Kündigung muss innerhalb von 30 Tagen ausgeübt werden
Empfehlungen
- Lassen Sie Arbeitsverträge stets von einem auf ungarisches Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen
- Dokumentieren Sie Pflichtverletzungen sorgfältig, bevor Sie eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen
- Beachten Sie die kurzen Fristen für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen – von der Vertragsgestaltung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht – kompetent zur Seite.