Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen und Scheidungen: Leitfaden zum Internationalen Privatrecht
Anerkennung ausländischer Ehen und Scheidungsurteile in Ungarn – IPR-Gesetz (Gesetz XXVIII von 2017), Brüssel-IIb-Verordnung (EU 2019/1111), Rom-III-Verordnung (EU 1259/2010), automatische Anerkennung in der EU, Anerkennung von Drittstaatenentscheidungen, ordre public und gleichgeschlechtliche Ehen.
Dr. Ildikó Nagy
Im Zeitalter der globalen Mobilität kommt es immer häufiger vor, dass ungarische Staatsbürger im Ausland heiraten oder ihre Scheidung von einem ausländischen Gericht ausgesprochen wird. Diese Rechtsakte gelten nicht immer automatisch in Ungarn – die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist ein komplexes Rechtsgebiet, das durch EU-Verordnungen und nationales Kollisionsrecht gemeinsam geregelt wird. Im Folgenden stellen wir die anwendbaren Rechtsquellen und praktischen Fragen dar.
Anwendbare Rechtsvorschriften
EU-Recht
- Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel IIb) – über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (anwendbar ab 1. August 2022, ersetzt Brüssel IIa – Verordnung (EG) 2201/2003)
- Verordnung (EU) 1259/2010 des Rates (Rom III) – über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht (verstärkte Zusammenarbeit)
- Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates – über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht in Fragen des ehelichen Güterstands (verstärkte Zusammenarbeit)
Ungarisches Recht
- Gesetz XXVIII von 2017 – über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz / Nmjt.) – Ehe (§§ 32–36), Auflösung der Ehe (§§ 37–40), Anerkennung ausländischer Entscheidungen (§§ 108–114), ordre-public-Klausel (§ 12)
- Gesetz I von 2010 – über das Personenstandsverfahren (At.)
- Grundgesetz Ungarns – Art. L: Definition der Ehe
System der Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Hierarchie der Rechtsquellen
Die Hierarchie der Rechtsquellen bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist wie folgt:
- EU-Verordnung (Brüssel IIb) – wenn die Entscheidung in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist
- Bilaterales internationales Abkommen – wenn ein solches mit dem Entscheidungsstaat besteht
- IPR-Gesetz – für sonstige (Drittstaaten-)Entscheidungen
Automatische Anerkennung nach Brüssel IIb
Nach Art. 30 der Brüssel-IIb-Verordnung werden in Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen – einschließlich Scheidungsurteile – in allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt.
Diese automatische Anerkennung bedeutet:
- Für die Anerkennung ist kein gesondertes gerichtliches Verfahren erforderlich
- Die Entscheidung ist ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses in allen anderen Mitgliedstaaten wirksam
- Die Bescheinigung nach Art. 36 erleichtert das Verfahren, die Anerkennung wirkt aber auch ohne sie (die Bescheinigung ist primär für die Vollstreckung erforderlich)
Gründe für die Versagung der Anerkennung (Brüssel IIb Art. 38)
Die automatische Anerkennung ist nicht bedingungslos. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn:
- Die Entscheidung dem ordre public des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widerspricht (Art. 38 lit. a)
- Dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt wurde (Art. 38 lit. b) – Verletzung des rechtlichen Gehörs
- Die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat unvereinbar ist (Art. 38 lit. c–d)
Wichtig: Das Gericht des anerkennenden Mitgliedstaats darf die Sachentscheidung nicht überprüfen (Brüssel IIb Art. 71).
Anerkennung von Drittstaatenentscheidungen
Verfahren nach IPR-Gesetz §§ 108–114
Wurde die Entscheidung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat erlassen (z. B. USA, Thailand, Vietnam, China, Südkorea), gelten die Regeln des IPR-Gesetzes:
Voraussetzungen der Anerkennung (IPR-Gesetz § 109):
- Die Entscheidung ist nach dem Recht des Entscheidungsstaats rechtskräftig
- Das Gericht des Entscheidungsstaats hatte Zuständigkeit
- Die Anerkennung verstößt nicht gegen den ungarischen ordre public (§ 12)
Personenstandseintragung
Für die Eintragung einer ausländischen Scheidung in Ungarn sind erforderlich:
- Eine beglaubigte Übersetzung des ausländischen Urteils
- Die Rechtskraftbescheinigung oder ein entsprechender Nachweis
- Eine Apostille (nach dem Haager Übereinkommen von 1961) oder diplomatische Legalisation
- In bestimmten Fällen eine gerichtliche Anerkennungsentscheidung
Die ordre-public-Klausel (IPR-Gesetz § 12)
Ausländisches Recht darf nicht angewandt und eine ausländische Entscheidung darf nicht anerkannt werden, wenn das Ergebnis mit dem ungarischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (§ 12).
Typische Anwendungsfälle:
- Einer Partei wurde das rechtliche Gehör verweigert
- Die ausländische Entscheidung verletzt grundlegende Menschenrechte
- Die Anwendung ausländischen Rechts führt zu einem mit den Grundwerten der ungarischen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbaren Ergebnis
Wichtig: Die Klausel ist eng anzuwenden – es genügt nicht, dass das ausländische Recht vom ungarischen abweicht.
Anerkennung ausländischer Ehen
Allgemeine Regel
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Ungarn grundsätzlich anzuerkennen, wenn:
- Die Ehe nach dem Recht des Abschlussortes (lex loci celebrationis) wirksam geschlossen wurde (§ 33 – formelle Gültigkeit)
- Die materiellen Ehevoraussetzungen nach dem Personalstatut der Eheschließenden erfüllt sind (§ 32)
- Die Anerkennung nicht gegen den ungarischen ordre public verstößt
Gleichgeschlechtliche Ehe
Art. L Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Ungarn schützt die Institution der Ehe als die auf freiwilliger Entscheidung beruhende Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau.”
Ungarn erkennt im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen nicht als Ehen an. Im Einzelnen:
- Auf Grundlage von Art. L des Grundgesetzes ist die ordre-public-Klausel (§ 12) anwendbar
- Es gibt keine automatische „institutionelle Umwandlung” – das ungarische Recht wandelt eine ausländische gleichgeschlechtliche Ehe nicht automatisch in eine eingetragene Partnerschaft um
Die eingetragene Partnerschaft (Gesetz XXIX von 2009) steht gleichgeschlechtlichen Paaren in Ungarn zur Verfügung, ist aber ein eigenständiges Rechtsinstitut.
Die Frage der Freizügigkeit in der EU:
Der EuGH hat in der Rechtssache C-673/16 Coman u.a. (2018) entschieden, dass ein Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung des Freizügigkeitsrechts (Richtlinie 2004/38/EG) die Eigenschaft als „Ehegatte” anerkennen muss. Dies:
- Verpflichtet Ungarn nicht zur materiell-rechtlichen Anerkennung der Ehe
- Ist ausschließlich für die Gewährleistung des Aufenthaltsrechts relevant
- Begründet kein familienrechtliches Verhältnis nach ungarischem Recht
Auf die Scheidung anzuwendendes Recht
Rom-III-Verordnung (EU 1259/2010)
Die Rom-III-Verordnung bestimmt das auf die Scheidung anzuwendende Recht:
- Rechtswahl – die Parteien können das anzuwendende Recht vereinbaren (Art. 5)
- Ohne Rechtswahl (Art. 8) – Anknüpfungskaskade: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt → letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt → gemeinsame Staatsangehörigkeit → lex fori
Anwendung von Drittstaatenrecht
Verweist Rom III auf das Recht eines Drittstaats, wendet das ungarische Gericht dieses an – die ordre-public-Klausel (Rom III Art. 12) schützt jedoch: Kennt das anzuwendende Recht keine Scheidung oder gewährt es keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung, wendet das Gericht die lex fori an.
Güterrechtliche Fragen
Verordnung (EU) 2016/1103
Die Verordnung über eheliche Güterstände bestimmt:
- Die Zuständigkeit in güterrechtlichen Angelegenheiten
- Das anzuwendende Recht – grundsätzlich das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 26 Abs. 1 lit. a)
- Die Rechtswahlmöglichkeit der Parteien (Art. 22)
- Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten
Praktische Ratschläge
Vor der Eheschließung
- Informieren Sie sich über die Formerfordernisse des Rechts am Eheschließungsort
- Erwägen Sie eine Rechtswahl – die Verordnung 2016/1103 ermöglicht die Wahl des auf das Güterrecht anzuwendenden Rechts
- Konsularische Beratung – das ungarische Konsulat kann über die Voraussetzungen der Eintragung informieren
Im Scheidungsfall
- Prüfen Sie die Zuständigkeit – nach Brüssel IIb können mehrere Mitgliedstaaten zuständig sein
- Erwägen Sie eine Rechtswahl – Rom III ermöglicht die Wahl des auf die Scheidung anzuwendenden Rechts
- Bescheinigung einholen – bei EU-Scheidung die Bescheinigung nach Brüssel IIb Art. 36 beantragen
Durchsetzung eines ausländischen Urteils
- Beglaubigte Übersetzung anfertigen lassen
- Apostille oder diplomatische Legalisation
- Personenstandseintragung beim zuständigen Standesbeamten beantragen
- Anwaltliche Unterstützung – in komplexen Fällen ist die Einschaltung eines im IPR erfahrenen Anwalts empfehlenswert
Die Anerkennung ausländischer Ehen und Scheidungen ist eines der komplexesten Gebiete des Internationalen Privatrechts, das die gemeinsame Anwendung von EU-Verordnungen, bilateralen Abkommen und nationalem Recht erfordert. Die ordnungsgemäße Rechtsanwendung setzt die Kenntnis der Rechtsquellenhierarchie und die sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles voraus.